Editorial: Nr. 80 | politische gefangene

13th May 1981: A British soldier looking out for snipers as he patrols the Falls Road in Belfast. The graffiti in the background is in support of Bobby Sands and his fellow hunger-strikers. (Photo by Rob Taggart/Central Press/Getty Images)

In westlichen Demokratien ist das Gefängnis (mit Ausnahme der USA) die ultima ratio des Strafjustizsystems, die zumindest vorläufige Endstation für diejenigen, deren Verstöße gegen die Rechtsordnung mit einer Verurteilung zur Freiheitsstrafe geahndet werden. Dass dieser Umstand Ergebnis einer historischen Genese ist, in der das Gefängnis, wie Foucault es formulierte, „geboren“ wurde und sich zum Hauptstück im Strafarsenal der modernen Welt entwickelte, ist historisch längst nachgezeichnet worden, jedenfalls für das 18. und 19. Jahrhundert.[1] Zu den politisch-gesellschaftlichen Veränderungen der Sattelzeit zählte demnach auch ein Wandel der Strafkultur. Denn mit der zunehmenden Abwendung von physischer Folter und öffentlich zelebrierten Körper- und Todesstrafen war eine neuartige Strafkultur geschaffen worden. Das Strafmaß richtete sich nicht mehr auf die Intensität des Schmerzes und das Maß der Zerstörung des Körpers, also auf direkte physische Gewalt, sondern auf die Dauer der Zeit, für die Straftäter und Straftäterinnen ihre Freiheit aufgeben mussten.

Auf die Frage nach den Gründen für diesen Wandel sind zahlreiche Antworten gegeben worden. Mit Norbert Elias lässt sich die Abschaffung der unmittelbaren Körperstrafen als ein Effekt des Zivilisationsprozesses beschreiben, der sich insgesamt durch eine zunehmende Affektkontrolle und Gewaltaversität des Einzelnen und der Gesellschaft auszeichnete. Mit Michel Foucault würde man die Entwicklung eher als eine Folge der Transformation von Macht vom einzelnen Herrscher auf den Staat im Sinne eines Gemeinwesens interpretieren, die mit einer Transformation der Gewaltart einherging (vom Körper auf die Seele). Unabhängig davon, welche Erklärung man plausibler findet, ist ihnen doch die Beobachtung gemeinsam, dass sich mit der Staatslogik auch die Straflogik verschob, was in verschiedenen westlichen Ländern verhältnismäßig ähnlich verlief,[2] aber nicht nur dort zu beobachten war. Vielmehr ist auch für die europäischen Diktaturen des 20. Jahrhunderts gezeigt worden, inwieweit sich politische Ideologien in der Behandlung von Gefangenen widerspiegeln. Schließlich versuchten auch diese Staaten ihre Legitimität durch die Behauptung von Rechtsstaatlichkeit zu sichern.[3]

Doch das Gefängnis ist nicht nur ein Ort, der es Rechtsstaaten ermöglichte, ihr liberales Selbstverständnis durch die Bereitschaft zu humanem Strafen als Ablösung der Körper- und Todesstrafen als den wohl härtesten Sanktionen zu symbolisieren.[4] Auch ist das Gefängnis ein Ort, der immer wieder Anlass gab und gibt, neu zu verhandeln, was Rechtsstaatlichkeit bedeutet. Obwohl das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Gefangenen wie die Strafe selbst historisch und kulturell wandelbar ist und sich solche Neuordnungen in der westlichen Welt insbesondere im 20. Jahrhundert vollzogen, hat sich die Historiografie mit diesem Aspekt der Gefängnisgeschichte nur am Rande befasst.

Kaum eine Kategorie von Gefangenen hat demokratische Staaten im 20. Jahrhundert mit der Problematik von persönlichen Rechten und dem „besonderen Gewaltverhältnis“ stärker konfrontiert als die sogenannten politischen Gefangenen.[5] Völkerrechtlich gab es lange Zeit keine Definition, wer ein politischer Gefangener ist und wer nicht. Heute wird ein politischer Gefangener in der Regel als jemand bezeichnet, der aus politischen oder weltanschaulichen Gründen in Haft ist oder dessen Haft, Haftdauer oder Haftbedingungen in keinem Verhältnis zur begangenen Straftat stehen.[6] Tatsächlich ist und war die Zuschreibung politischer Gefangener aber stets umstritten und wurde, wie die historische Beschäftigung mit dem Thema zeigt, oftmals von Gefangenen selbst und/oder einer staatskritischen Öffentlichkeit vorgenommen.

Denn was politische Gefangene überdies von „normalen“ Häftlingen unterscheidet, ist der hohe Grad öffentlichen Interesses an ihnen. Sie verschwinden nicht hinter hohen Gefängnismauern und werden dadurch, wie durch das Urteil beabsichtigt, stillgestellt, sondern bieten wirkmächtige Projektionsflächen für politischen Protest „draußen“. Politische Gefangene mobilisieren Solidarität jenseits des Gefängnisses, sie politisieren und bisweilen radikalisieren sie jene, die sie unterstützen.

Dieses Themenheft von WerkstattGeschichte befasst sich mit politischen Gefangenen als besonderer Herausforderung des Rechtsstaats in Europa und den USA im 20. Jahrhundert. Diese Häftlinge verfügten über ein breites Handlungsrepertoire, in dem Hungerstreiks, Gefängnisunruhen und die Eskalation von Gewalt eine besondere Rolle spielten. In der Konfliktsituation waren die staatlichen Akteure dazu gezwungen, das „besondere Gewaltverhältnis“ der Haft neu zu rechtfertigen und darzulegen, wie sie den gewalthaften Ausnahmezustand beenden wollen, ohne die Grundrechte der Gefangenen zu verletzen. Aber auch weniger spektakuläre Handlungen forderten den Rechtsstaat heraus, etwa wenn Inhaftierungspraktiken öffentlich gemacht und kontrovers diskutiert wurden. Fragen von persönlichen Rechten und staatlicher Gewalt stellten sich neu, wenn vermeintlich politische Gegner und Gegnerinnen mithilfe von Sonderregelungen oder abseits der normalen Haftanstalten in speziellen Gefängnissen inhaftiert wurden. In jedem Fall wurde staatliche Kontrollmacht im Gefängnis herausgefordert.

Daran anschließend liegt der Schwerpunkt des Themenhefts nicht nur auf den unterschiedlichen als Protest klassifizierten Konfliktsituationen, die politische Gefangene heraufbeschworen, sondern ebenfalls auf den staatlichen Handlungslogiken, die darauf folgten und die das Selbstverständnis demokratischer Rechtsstaaten oftmals auf die Probe stellten. Mit welchen Begründungen wurden moderne Rechtsstaaten von ihren inhaftierten „politischen“ oder auch sozialrevolutionären Gegnern infrage gestellt? Inwieweit wurden Haftbedingungen – von beiden Seiten – zu einem Lackmustest für Rechtsstaatlichkeit erhoben? Welches Verständnis von Freiheit und Sicherheit wurde dabei bewusst oder unbewusst kommuniziert? Und inwieweit spielte die Reaktion der Öffentlichkeit (für beide Seiten) eine handlungsleitende Rolle?

Zwei der vier Beiträge setzen sich mit dem Hungerstreik als politischer Protestform in Rechtsstaaten auseinander, einer extremen Protestform, in der Gefangene ihren eigenen Körper, das eigene Leben zur Disposition stellten und auf diese Weise eine spezifische Souveränität behaupteten. In seinem Aufsatz über Hungerstreiks inhaftierter Mitglieder der radikalen Linken in den Anfangsjahren der Weimarer Republik argumentiert Maximilian Buschmann, dass der Hungerstreik als probates Mittel eingesetzt wurde, um nicht nur die oftmals entwürdigenden Zustände in den Gefängnissen zu kritisieren, sondern davon ausgehend gegen die Notstandspraktiken und eine politisch einseitig agierende Justiz zu opponieren und somit die im Aufbau befindliche Republik insgesamt infrage zu stellen. Inwieweit die Hungerstreikenden mit dem Einsatz ihres Körpers als Kommunikationsmittel politisch erfolgreich waren und Diskussionen um einen Straferlass als Bedrohung rechtsstaatlicher Verfahrensweisen forcierten, zeichnet Buschmann anhand von Parlamentsdebatten, Pressemeldungen und autobiografischen Hinterlassenschaften nach.

Andreas Spreier widmet sich in seinem Aufsatz dem Hungerstreik von Bobby Sands, der 1977 wegen illegalen Waffenbesitzes als Mitglied der Irish Republican Army (IRA) zu 14 Jahren Haft verurteilt worden war. 1981 trat Bobby Sands im nordirischen Maze-Gefängnis in den Hungerstreik. Mit dieser extremen Protestaktion versuchte die IRA die britische Regierung zu zwingen, ihre Anhängerinnen und Anhänger hinter Gittern als politische Gefangene anzuerkennen. Spreier fragt, wie Großbritannien als konsolidierter, liberaler Rechtsstaat auf die Herausforderung der IRA reagierte und arbeitet heraus, dass die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker in London ihr Konfliktnarrativ letztlich nicht gegen die IRA durchsetzen konnten und sich ein Kompromiss in den nordirischen Gefängnissen etablierte. Beim Hungerstreik, das macht der Beitrag deutlich, ging es um weit mehr als um den Status der paramilitärischen Gefangenen oder ihre Haftbedingungen: Die IRA und die britische Regierung kämpften um die Deutungshoheit über den Nordirlandkonflikt.

Inwieweit auch juristische Wissensbestände als politische Protestform begriffen werden können, zeigt Lucia Herrmann in ihrem Beitrag über kommunistische Gefangene im franquistischen Spanien. Wenngleich es sich dabei nicht um einen Rechtsstaat handelte, eignete sich die franquistische Regierung im Laufe der 1950er-Jahre eine Rhetorik an, die das eigene politische System als Rechtsstaat beschrieb. Zur selben Zeit pochten inhaftierte Oppositionelle in zunehmend öffentlichkeitswirksamer Art und Weise auf ihren Status als politische Gefangene – eine Kategorie, die es im spanischen Strafvollzug offiziell nicht mehr gab. Am Beispiel des kommunistischen Anwalts Gregorio Ortiz Ricoll, der im Gefängnis von Burgos einsaß und sein juristisches Wissen gezielt einsetzte, um gegen die Inhaftierung politischer Regimegegner zu protestieren, untersucht der Beitrag, inwiefern diese Form des Gefangenenprotests eine Herausforderung für die sich als rechtsstaatlich gebende Diktatur darstellte.

Schließlich widmet sich Gabriele Metzler mit George Jackson einem der prominentesten US-amerikanischen Gefangenen der 1960er- und 1970er-Jahre, dessen Geschichte sich in die afro-amerikanische Bürgerrechtsbewegung und deren Radikalisierung, aber auch in die linke counterculture Kaliforniens einfügt. Metzler kann zeigen, inwieweit Jackson von der politischen Bewegung außerhalb der Gefängnisse, die Reformen des Justizwesens und ein Ende der rassistisch motivierten Diskriminierung seit Langem einforderte, zu einem politischen Gefangenen stilisiert wurde. Zugleich legt sie dar, dass Jackson selbst zu einer solchen Lesart seines Falls und seiner Person beitrug. Die Briefe, die er aus dem Gefängnis schrieb und die unter dem Titel Soledad Brother 1970 veröffentlicht wurden, zeugen von den unwürdigen Haftbedingungen in den kalifornischen Gefängnissen, von Gewalt und alltäglichem Rassismus. Vor allem aber belegen sie – so das Argument des Beitrags –, wie es ihm gelang, sich durch seine eigene Ordnung von Raum und Zeit als souveränes politisches Subjekt zu konstituieren, das trotz widriger Umstände seine eigene Handlungsmacht bewahren konnte.

In der Rubrik Debatte analysiert Joachim C. Häberlen die narrativen Strukturen der Erzählungen des „Sommers der Migration“, die sich hinter den Chiffren „Flüchtlingskrise“ und „Willkommenskultur“ verbergen. Häberlen zeigt die Leerstellen beider Sprechweisen auf und plädiert für eine offenere, optimistischere Erzählung, in der Geflüchtete weder „bedrohliche Fremde“ noch „hilfsbedürftige Opfer“ sind. Gerade Historikerinnen und Historiker können, so Häberlen, andere Erzählungen bzw. eine Pluralität von Erzählungen entfalten, die sowohl politische Biografien und Erfahrungen der Geflüchteten in den Mittelpunkt stellen als auch von Demokratie und Freiheit als verbindendem Element handeln.

 

In der Filmkritik untersucht Lena Karber, inwieweit der zweiteilige Spielfilm Che von Steven Soderbergh aus dem Jahr 2008 dem selbstgesetzten Anspruch gerecht wird, den Menschen Ernesto Che Guevara hinter dem Mythos sichtbar zu machen – einem Mythos, an dem Guevara schon zu Lebzeiten selbst mitstrickte.

Rita Schäfer hat den Constitution Hill in Johannesburg/Südafrika für die Expokritik besucht. Das ehemalige Hochsicherheitsgefängnis ist seit 2004 ein Museum und wird zusammen mit dem neuen Verfassungsgericht am selben Ort symbolreich als Constitution Hill bezeichnet. Schäfer legt den Fokus auf die sinnlichen Eindrücke, welche der Gang durch die ehemaligen Zellen hervorruft, auf die Inhalte von Dauer- und Sonderausstellungen sowie auf die gesellschaftspolitischen Debatten, die um das Museum geführt werden. Hier benennt sie etwa die durch Aktivistinnen geäußerte Kritik einer fehlenden Auseinandersetzung mit systematischer körperlicher wie sexualisierter Gewalt gegen Schwarze Frauen in der Dauerausstellung und analysiert, wie diese Themen in Sonderausstellungen und begleitenden Veranstaltungen verhandelt werden.

Redaktion und Herausgeber*innen trauern um Alf Lüdtke, Mitbegründer der WerkstattGeschichte, der am 29. Januar 2019 verstarb. Thomas Lindenberger widmet ihm einen Nachruf. 

Gabriele Metzler, Annelie Ramsbrock und die Redaktion

 

[1] Michel Foucault, Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses (1975), Frankfurt a.M. 1977. Dazu auch Hans Joas, Strafe und Respekt. Die Sakralisierung der Person und ihre Gefährdung, in: Andreas Rödder/Wolfgang Elz (Hg.), Alte Werte – Neue Werte. Schlaglichter des Wertewandels, Göttingen 2008, S. 158–174.

[2] Siehe beispielsweise für Deutschland: Falk Bretschneider, Gefangene Gesellschaft. Eine Geschichte der Einsperrung in Sachsen im 18. und 19. Jahrhundert, Konstanz 2008; für Nordamerika: Rebecca M. McLennan, The Crisis of Imprisonment: Protest, Politics, and the Making of the American Penal State, 1776–1941, Cambridge 2008; für Frankreich: Henri Gaillac, Les maisons de correction, 1830–1945, Paris 1991; für England: Richard W. Ireland, A Want of Good Order and Discipline: Rules, Discretion and the Victorian Prison, Cardiff 2007.

[3] Dazu grundlegend für den Nationalsozialismus: Nikolaus Wachsmann, Gefangen unter Hitler. Justizterror und Strafvollzug im NS-Staat, München 2006; für die DDR: Jörg Müller, Strafvollzugspolitik und Haftregime in der SBZ und in der DDR. Der sächsische Raum in der Ära Ulbricht, Göttingen 2012; für Italien: Giovanni Tessitore, Carcere e fascistizzazione. Analisi di un modello totalizzante, Milano 2005.

[4] Alternative Strafe zu Folter und Tod war im 18. Jahrhundert etwa der Landesverweis, siehe dazu Falk Bretschneider, Migration durch Strafe. Stadt- und Landesverweis im sächsisch-böhmischen Grenzraum in der Frühen Neuzeit, in: Martin Munke u.a. (Hg.), Migration und Grenzraum im historischen Wandel. Böhmen, Sachsen, mitteleuropäischer Kontext, Leipzig 2014, S. 101–117.

[5] Dazu bislang: Stephan Scheiper, Innere Sicherheit. Politische Anti-Terror-Konzepte in der Bundesrepublik Deutschland während der 1970er Jahre, Paderborn 2010; Matthias Dahlke, Demokratischer Staat und transnationaler Terrorismus. Drei Wege zur Unnachgiebigkeit in Westeuropa 1972–1975, München 2011; Beatrice de Graaf, Evaluating Counterterrorism Performance: A Comparative Study, London 2011; Tobias Hof, Staat und Terrorismus in Italien, 1969–1982, München 2011; Markus Lammert, Die französische Linke, der Terrorismus und der „repressive Staat“ in der Bundesrepublik in den 1970er Jahren, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 59 (2011), S. 533–562; Sabine Bergstermann, Stammheim. Eine moderne Haftanstalt als Ort der Auseinandersetzung zwischen Staat und RAF, München 2016; Padraic Kenney, Dance in Chains: Political Imprisonment in the Modern World, Oxford 2017.

[6] Was ein politischer Gefangener ist, wurde erstmals verbindlich mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) vom 16.12.1966 (Beschluss) bzw. 23.03.1976 (Inkrafttreten), Artikel 19 und 26 definiert. Bis dahin war die Definition unklar und dementsprechend Bestandteil von Fremd- und Selbstzuschreibungen.


Der Verein für kritische Geschichtsschreibung e.V. dankt dem Klartext Verlag für die engagierte und erfolgreiche Zusammenarbeit in den vergangenen 15 Jahren. Ab dem Jahr 2020 wird WerkstattGeschichte im Verlag transcript erscheinen.

Wichtige Information für die Abonnentinnen und Abonnenten der Zeitschrift WerkstattGeschichte

Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten,

zur Ausgabe 1/2020, Heft 81, übernimmt der transcript Verlag – Hermannstraße 26, 33602 Bielefeld – die Herausgabe der Zeitschrift WerkstattGeschichte. Um die zukünftige Belieferung zu gewährleisten, übermittelt der Klartext Verlag Ihre Abonnentendaten wie Liefer-, Rechnungsanschrift und Bankverbindung an den Verlag transcript. Wenn Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten in diesem Zusammenhang nicht einverstanden sind, kontaktieren Sie uns bitte bis zum 31. Oktober 2019. Dann storniert der Klartext Verlag Ihr Abonnement und übermittelt keine Daten an den Verlag transcript.

Klartext Verlag
Jakob Funke Medien Beteiligungs GmbH & Co. KG
Jakob-Funke-Platz 1
45127 Essen
Tel.: 0201/804-8240
Fax: 0201/804-6810
Email: info@klartext-verlag.de